Die Corona-Regeln ab heute

11. Januar 2021 , 04:30 Uhr

Das gilt:

Lockerung:

 

 

Der Lockdown in Bayern wird verlängert und verschärft. Bis zum 31. Januar bleiben demnach Schulen und Kitas geschlossen, viele Geschäfte auch.

Die wichtigsten Verschärfungen: Der Bewegungsradius wird auf 15 Kilometer um den Wohnort beschränkt, wenn der Inzidenzwert in einer Stadt oder einem Landkreis über 200 liegt – Einkäufe, Arbeit und Familienbesuche sind davon ausgenommen.

Erlaubt sind nur noch Treffen mit maximal einer Person eines anderen Haushalts. Kinder bis drei Jahre sind von der Regel ausgenommen. Bei Verstößen dagegen kann ein Bußgeld erhoben werden. Feiern auf öffentlichen Plätzen ist generell untersagt.

 

Weiterhin gilt: In ganz Bayern dürfen Menschen Wohnungen und Häuser nur „bei Vorliegen triftiger Gründe“ verlassen. Dazu zählen neben dem Weg zur Arbeit und zum Arzt sowie Besuchen oder Einkäufen auch die Bewegung an der frischen Luft, also etwa Joggen oder Spazierengehen, und auch der Besuch von anderen Personen.

In der Nacht zwischen 21 und fünf Uhr gilt eine weitgehende Ausgangssperre. Von dieser gibt es wenige Ausnahmen. Außerhalb einer Wohnung aufhalten darf man sich in dieser Zeit nur aus beruflichen und medizinischen Gründen, zur Begleitung von Kindern oder Sterbenden, zum Gassigehen oder aus „ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen“. Verstöße werden mit 500 Euro geahndet.

Alle Schulen und Kitas in ganz Bayern sind geschlossen – und bleiben das auch bis zum 31. Januar. An allen weiterführenden Schulen und Grundschulen, an denen es möglich ist, soll es Distanzunterricht geben. Für Kita-Kinder und Schülerinnen und Schüler von der ersten bis zur sechsten Klasse gibt es eine Notbetreuung, wenn ihre Eltern keine andere Betreuungsmöglichkeit haben. Zudem können Kinder privat betreut werden – allerdings nur in einer festen anderen Kontaktfamilie – auch hier gilt: die Kinder dürfen nur aus zwei Haushalten stammen. Um Unterricht nachzuholen, fallen die Faschingsferien vom 15. bis 19. Februar aus.

An den Hochschulen und Universitäten wird grundsätzlich nur noch digital unterrichtet. Zu Prüfungen oder zu Laborpraktika müssen Studierende aber weiter persönlich erscheinen.

Der Einzelhandel bleibt geschlossen, mit Ausnahme der Geschäfte für den täglichen Bedarf. Geöffnet bleiben unter anderem: Lebensmittelläden, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Auto- und Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel. In den Geschäften gelten die üblichen Auflagen wie Maskenpflicht oder eine Höchstzahl an Kunden je nach Größe.

Geschlossene Läden dürfen bestellte Waren ausliefern, eine Abholung durch den Kunden („Click and Collect“) war bislang nicht erlaubt, ist aber jetzt möglich. Die Corona-Hilfen für November sollen Betrieben vom 12. Januar an ausgezahlt werden.

Friseure dürfen ihre Dienste nicht anbieten – ebenso wenig wie Kosmetik- oder Tattoo-Studios, Massagepraxen und ähnliche Dienstleistungsbetriebe, die schon länger geschlossen sind. Medizinisch notwendige Behandlungen wie Fußpflege oder Physiotherapie sind weiter erlaubt. Behindertenwerkstätten dürfen wieder unter Auflagen aufmachen.

Gastronomie und Tourismus: Wirte dürfen weiter Speisen ausliefern oder zum Mitnehmen verkaufen (dann dürfen sie aber nicht vor Ort verzehrt werden). Kantinen, die bisher offen bleiben durften, müssen schließen. Erlaubt bleibt die Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen.

Besuche in Krankenhäusern, Altenheimen und Behinderteneinrichtungen sind generell möglich. Vorgeschrieben sind aber Mindestabstände, Hygieneregeln und ein Betretungsverbot bei Krankheitssymptomen. Jeder Bewohner darf höchstens einen Besucher pro Tag empfangen. Zugelassen wird nur, wer einen aktuellen negativen Corona-Test nachweisen kann und eine FFP2-Maske trägt. Zudem müssen sich alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Heime mindestens zweimal wöchentlich einem Corona-Test unterziehen; das gilt auch für ambulante Pflegedienste. Tagespflege-Einrichtungen bleiben auch während des Lockdowns offen.

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