Der Flug fällt kurzzeitig aus, der Koffer verschwindet, das Hotel entspricht nicht den Fotos der Website und der Mietwagen will auch nicht so recht: Im Sommerurlaub kann einiges schiefgehen.
Doch welche Rechte habe ich dabei eigentlich und wie sollte ich mich verhalten?
Flüge:
- Bei einer Stornierung können Sie wählen zwischen einer vollumfänglichen Erstattung des Flugpreises oder einer Umbuchung mit Ersatzflug. Sollten Sie schon am Flughafen sein, wenn der Flug storniert wird, haben Sie Anspruch auf gewisse Betreuungsleistungen. Dazu zählen kostenlose Mahlzeiten oder Kommunikationsmöglichkeiten, wie zum Beispiel einen WLAN-Zugang. Falls eine Übernachtung nötig sein sollte, muss Ihnen auch ein Hotel in der Nähe, sowie der Transport dorthin gestellt werden.
- Bei Verspätung Ihres Urlaubfluges können Sie ab 3 Stunden Entschädigungen in Höhe von 250 und 600 Euro bekommen. Sollte die Airline nichts für die Verspätung können, steht Ihnen das Geld nicht zu. Als Pauschalreisender können Sie eventuell Erstattungen im Rahmen des Reisemangels in Anspruch nehmen.
- Falls Sie Ihren Flug verpassen sollten, weil beispielsweise der Sicherheitscheck wegen Personalmangel zu lange gedauert hat, können Sie zwar nicht die Fluggesellschaft haftbar machen, dafür aber die Bundespolizei. Diese ist nämlich für den Check zuständig. Tipp: Einige Airlines und Flughäfen lassen gegen einen Aufpreis eine schnelle Abfertigung des Checks zu. Zudem kann man auch schon am Vorabend den Check-In nutzen und gegebenenfalls die Koffer schon aufgeben.
Koffer weg:
- Falls Ihr Koffer verschwunden ist, können Sie am Flughafen am „Lost-and-Found“-Schalter die entsprechenden Papiere ausfüllen. Diese müssen innerhalb von 7 Tagen an die Airlines gesendet werden, um die Kostenerstattung geltend zu machen. Manche Fluggesellschaften haben auch eigene Gepäckvermittlungen. Sie können aber die Formulare auch online ausfüllen. Dafür brauchen Sie die Informationen von der Bordkarte und des Gepäckaufklebers. Sie sollten Ihr Gepäck gut beschreiben können. Tipp: Bestücken Sie Ihre Koffer mit auffälligen Stickern oder machen Sie vor dem Flug ein Foto davon.
- Bei verschwundenen Gepäckstücken stellen manche Airlines „Notfallsets“ zur Verfügung. Kleidung können Sie an den Flughäfen kaufen. Die Gesellschaften müssen dafür aufkommen! Aber Achtung: Kaufen Sie nur das nötigste (und nicht gerade das teuerste!), da der Koffer noch in den nächsten Tagen ankommen könnte.
- Die Höhe der Pauschalen können Sie bei den Airlines im Voraus erfragen. Sie können dabei auch nach einem Vorschuss fragen oder die Rechnung einfach im Nachhinein einreichen. Wichtig ist nur: Quittung aufheben!
- Die Fluggesellschaften versuchen Ihre Koffer an den jeweiligen Zielflughafen zu schicken. Wie Sie davon erfahren, handhabt jede Airline unterschiedlich.
- Kommt das Gepäck innerhalb von 3 Wochen nicht zurück, gilt es als verloren. Um Schadensersatz zu bekommen, müssen Sie konkret nachweisen, was sich in Ihrem Koffer befunden hat. Entweder erhalten Sie dann den aktuellen Wert oder eine bestimmte Pauschale erstattet. Es gibt allerdings eine gewisse Grenze: diese liegt bei 1400 bis 1600 Euro. Es dauert – je nach Fluggesellschaft – unterschiedlich lange, bis diese Zahlungen erfolgen. Dafür gibt es nämlich keine gesetzlichen Fristen. Wichtig: Hinterlegen Sie schon von Anfang an in dem Kontaktformular alle wichtigen Daten, damit es auch keine Nachfragen gibt!
Hotel:
- Zimmer
- Reisemangel: Das, was Ihnen zugesagt wurde, wird vor Ort nicht erfüllt (z.B. anderes Zimmer mit anderer Ausstattung). Sie haben dann Anspruch auf eine anteilige Erstattung. Allerdings werden diese Beträge von den Gerichten eher niedrig angesetzt.
- Bei individuell gebuchten Hotels oder Ferienwohnungen muss der Vermieter ebenfalls eine Unterkunft mit allen versprochenen Ausstattungen zur Verfügung stellen.
- Bei Schimmel oder Dreck sollten Sie unverzüglich reklamieren, sonst können Sie später keine Entschädigung verlangen. Ihr Ansprechpartner ist nicht das Hotel selbst, sondern der Reiseveranstalter. Wichtig: Dokumentieren Sie alles! Fotos machen, Mitreisende beziehungsweise Zeugen notieren und lassen Sie sich vom Hotel den Mangel schriftlich bestätigen.
2 Hotel-Essen
- Sollten Sie durch das Hotel-Essen eine Magenverstimmung oder gar eine Lebensmittelvergiftung bekommen haben, spricht man wieder von einem Reisemangel. Sie müssen nachweisen können, dass es einen Zusammenhang zwischen dem Essen und der Erkrankung gibt. Dann kann man eine Reisepreisminderung geltend machen. Diese Kosten können sich erhöhen, wenn Sie zum Arzt müssen oder die Reise vorzeitig beenden müssen. Dies gilt auch für bereits geplante Aktivitäten, die dann ins Wasser fallen. Diese Leistungen müssen vertraglich vereinbar gewesen sein, also es muss im Katalog oder in der Reisebestätigung enthalten sein. Sollten Sie vorher die Info bekommen haben, dass manche Leistungen corona-bedingt nicht zur Verfügung stehen, können Sie dafür keine Reisepreisminderung in Anspruch nehmen.
Waldbrandgebiete:
In beliebten Urlaubsregionen, wie in der Toskana oder an der Atlantikküste Südfrankreichs, kommt es immer häufiger zu Waldbrandgebieten. Um Ansprüche geltend machen zu können, muss unterschieden werden zwischen Pauschal- und Individualreisenden. Ebenfalls entscheidend ist der Zeitpunkt des Ausbruchs vor Urlaubsantritt und wie weit weg der Brand vom Urlaubsort entfernt ist.
- Ein Beispiel für Pauschalreisen: Sie reisen morgen an und der Brand ist in unmittelbarer Nähe von Ihrem Hotel. Sie können nun ohne Gebühren stornieren. Fragen Sie dafür am besten relativ kurz vor Reiseantritt beim Veranstalter nach.
- Für Individualreisende gilt folgendes: Es entscheidet die Rechtsprechung des Landes wo die Fluggesellschaft oder der Anbieter der Urlaubsreise den Sitz hat. In der Regel gibt es kein Geld zurück oder man muss Stornierungsgebühren zahlen. Es sei denn, man hat bei der Buchung die kostenlose Stornierung angekreuzt. Wenn die Reise beeinträchtigt ist oder gewisse Leistungen nicht erbracht werden, wie dass das Hotel wegen des Brands gesperrt ist, können Reisepreisminderungen möglich sein. Weitere Kosten, die durch Transport oder einer Übernachtung an einem anderen Ort anfallen, muss der Reiseveranstalter übernehmen.
Versicherungen:
- Krankenversicherung
- Bitte beachten: Nur weil Sie in Ihrem Heimatland versichert sind, heißt das nicht, dass Sie es auch im Ausland sind. Es gibt zwar die EHIC, die Europäische Krankenversicherungskarte, doch diese soll nur in Notfällen eine ambulante oder stationäre Behandlung sicherstellen. Es werden nicht automatisch alle Kosten übernommen, sodass Sie diesen Schutz unbedingt vor Reiseantritt kontrollieren sollten.
- Sollten Sie im Ausland einen medizinischen Notfall erleiden, zeigen Sie einfach Ihre europäische Versicherungskarte vor. Der behandelnde Arzt oder das Krankenhaus wird die Kosten darüber abrechnen. Im Idealfall müssen Sie auch nicht in Vorleistung treten. Eine wichtige Anlaufstelle ist hier www.eu-patienten.de . Dies ist eine Kontaktstelle, die für alle Fragen zu diesem Thema geschaffen wurde.
2 Haftpflichtversicherung
Ob Ihre Haftpflicht- auch im Ausland gilt, hängt von den konkreten Versicherungsbedingungen, die Sie abgeschlossen haben, ab. Bei Kurzaufenthalten oder Aufenthalten bis zu einem Jahr die private Haftpflichtversicherung auch im EU-Ausland zählt. Wichtig ist, dass Sie hier mit Ihrer Versicherung in Kontakt treten und sich schriftlich bestätigen lassen, dass die Versicherung bei dem geplanten Aufenthalt auch weiterhin gilt.
3 Weitere Versicherungen
- Reiserücktrittversicherung ist oft sinnvoll abzuschließen
- Es wird von zusätzlichen Versicherungen, wie einer Gepäck- oder Diebstahlversicherung, abgeraten, da diese recht teuer sind. Außerdem müssen strenge Auflagen erfüllt werden, damit die Versicherung zahlt.