In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 200 liegt, gelten laut bayerischem Gesundheits- und Wirtschaftsministerium folgende Regeln für den Besuch von Geschäften:
Einzelne Kunden müssen vorher einen Termin für einen fest begrenzten Zeitraum buchen („Click & Meet“)
Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln
Vorlage eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Test max. 48 Stunden alt oder POC-Antigentest max. 24 Stunden alt oder Selbsttest unter Aufsicht)
Die Tests müssen in Deutschland zugelassen sein.
POC-Antigen-Schnelltests im / vor den Läden
Die Schnelltests müssen von medizinischen Fachkräften oder geschultem Personal vorgenommen werden. Ladengeschäfte können selbst (oder in Kooperation mit einem privaten Dienstleister) Schnelltests zum Beispiel vor dem Geschäft oder in geeigneten Räumen anbieten. Dafür müssen sie vom Öffentlichen Gesundheitsdienst (Örtliches Gesundheitsamt) beauftragt sein, die sogenannten Bürgertests durchzuführen. Die Tests stehen dann aber allen Bürgerinnen und Bürgern offen, unabhängig davon, ob sie das jeweilige Geschäft besuchen wollen oder nicht. Eine Abrechnung erfolgt mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns.
Schlangen und Menschenansammlungen vor Geschäften werden durch die Betreiber vermieden, indem sie feste Zeiträume für ihre Kunden anbieten.
Über das Ergebnis wird durch die Teststellen ein Nachweis ausgestellt, der dann bei Betreten des Ladengeschäfts vorzulegen ist, aber auch für andere Ladengeschäfte für höchstens 24 Stunden gilt. Getestet werden können mit POC-Antigentests grundsätzlich alle Personen, unabhängig vom Alter. Bei Kleinkindern ist darauf zu achten, dass nur Rachenabstriche Abstriche vorgenommen werden und die Abstriche ausschließlich von ausreichend geschultem Personal vorgenommen werden. Ggf. sollte die Einverständniserklärung der Eltern für die Durchführung bei Kleinkindern schriftlich eingeholt werden. Die Bedienungshinweise der Hersteller sind unbedingt zu beachten.
Selbsttests in / vor den Läden
Unter „Aufsicht“ des Betreibers (Vier-Augen-Prinzip) kann auch ein Selbsttest mit dafür in Deutschland zugelassenen Antigenschnelltest zur Laienanwendung durchgeführt werden. Dieser wird nicht von der KVB finanziert. Ob die Selbsttests von den Läden bereitgestellt werden oder von den Kunden mitgebracht werden müssen, legen die Läden im Rahmen der Kommunikation mit ihren Kunden fest. Dabei sind die notwendigen AHA Regeln unbedingt einzuhalten. Alternativ können auch selbst organisierte und selbst finanzierte Selbstteststationen des Betreibers mit geschultem Personal eingesetzt werden. Dabei muss in jedem Fall eine Zuordnung des Ergebnisses gewährleistet sein (z.B. durch feste Wartebuchten). Nach durchschnittlich 15 Minuten ist das Ergebnis abzulesen. Ist es negativ, ist die Person berechtigt, dieses Ladengeschäft zu betreten. Auch hier sind nur zugelassene Selbsttests zu verwenden.
Es wird an einer Lösung gearbeitet, Selbsttests mit digitalem Testnachweis zu kombinieren, um auch das Betreten anderer Ladengeschäfte zu ermöglichen. Derzeit ist der Markt der Selbsttests noch im Aufbau und die digitale Nachweislösung noch in Vorbereitung. Bislang berechtigt der Selbsttest unter Aufsicht daher nur das Betreten des jeweiligen Ladens, vor dem der Selbsttest durchgeführt wurde.
Die Liste der zugelassenen Selbsttests („Antigenschnelltest zur Laienanwendung“) ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte unter https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html bei „Tests zur Eigenanwendung durch Laien“ abrufbar.
Ist das Ergebnis des POC-Antigentests positiv, passiert folgendes:
Der Zutritt zum Ladengeschäft wird verweigert.
Die betroffene Person muss sich absondern, also sofort nach Hause begeben (gemäß der AV Isolation).
Die betroffene Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, das über das weitere Vorgehen informiert. Ein positives Schnelltest-Ergebnis muss immer durch einen PCR-Test überprüft werden (siehe dazu die oben erwähnten Testmöglichkeiten).
Ist das Ergebnis eines Selbsttests positiv, passiert folgendes:
Der Zutritt zum Ladengeschäft wird verweigert.
Die betroffene Person sollte sich absondern, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden, und das Ergebnis durch einen PCR-Test überprüfen lassen.
Weitere Bestimmungen:
Bei Inzidenz unter 50: keine Auflage für das Einkaufen im Laden vor Ort
Bei Inzidenz unter 100: Terminshopping ohne Test
Bei Inzidenz über 200: Abholung der Ware im Laden vor Ort ohne Test
Für alle Läden, die inzidenzunabhängig geöffnet sind, braucht es keinen Corona-Test.